Nein, § 67 Abs. 5 S. 2 TKG sieht keine Mitwirkungspflicht des Endnutzers vor. Der Endnutzer muss keine Abnahme o.ä. erklären.
Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste muss nachweisen, dass er seine Leistung technisch fehlerfrei erbracht hat. Wie er diesen Beweis führt ist ihm überlassen (z.B. durchmessen der Leitung).