Hintergrund zu Rücklastgebühren:
Kann eine Abbuchung von Ihrem Konto nicht eingelöst werden (z. B. wegen mangelnder Deckung), berechnet die ausführende Bank Bearbeitungs- und Verzugskosten.
Gesetzlich ist festgelegt, dass diese von der Bank erhobenen Fremdkosten vom Kontoinhaber zu erstatten sind (§§ 280 I, II, 286 II Nr. 4 BGB).